AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der EKT GmbH &. Co. KG (Stand: November 2023)

§ 1 Geltungsbereich

(1)
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2)
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

Wenn eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

Bestellungen, Vereinbarungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich, per Fax oder E-Mail erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen oder Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Wenn wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist nach § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1)
Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ohne Verpackungskosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser umseitig genanntes Firmenkonto zu erfolgen.

Unsere Mitarbeiter sind zum Barinkasso nicht berechtigt, es sei denn, wir erteilen im Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche Inkassovollmacht. Der Kaufpreis kann somit ausschließlich mit be-freiender Wirkung auf unser Firmenkonto geleistet werden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3)
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4)
Wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung uns gegenüber nur zu, wenn seine Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferzeit

(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehrauf-wendungen ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Wenn vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(3)
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwerts.

(4)
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer- bzw. Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2)
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3)
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. 
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Wenn die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so ent-standene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff-/Herstellerregreß

(1)
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seine nach § 377 HGB geschulderten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Sache bei unserem Besteller.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a) Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3)
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rück-griffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadensersatz-ansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

(5)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6)
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7)
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die kürzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Verein-barungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

(1)
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind hier schriftlich niedergelegt.

(4)
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

......................................................................................................................................................................................................

Allgemeine Einkaufsbedingungen der EKT GmbH & Co. KG (Stand: November 2023)

1. Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

1.1. 
Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber a) Unternehmern, b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, die im nachfolgenden Text als "Lieferant/en" oder "Auftragsnehmer" bezeichnet werden.

1.2
Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung nachfolgender Geschäftsbedingungen.  Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.3
Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Bestellung; Auftragsbestätigung

2.1
Bestellungen, Vereinbarungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich, per Fax oder Email erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen und Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages.

2.2.
Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Mengenüber- oder unterschreitungen ist unsere vorherige Zustimmung einzuholen.

2.3
Unsere Bestellungen sind schriftlich, per Fax oder Email zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Bestelldatum, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche ab Zugang widerspricht.

2.4
Der Lieferant wird uns sämtliche die Lieferungen und Leistungen betreffenden Dokumente (z.B. Ursprungs- und Abnahmeprüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen, Material- und
Produktdatenblätter) ohne weitere Vergütung bei Lieferung bzw. Leistung übergeben und übereignen. Darüber hinaus wird uns der Lieferant über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr, das Betreiben und die Entsorgung der Liefergegenstände aufklären. Der Lieferant sichert zudem zu, dass sämtliche Teile der Lieferung der REACH-Verordnung (1907/2006) entsprechen und die zu liefernden Waren keinen Einfuhr- oder Ausfuhrsanktionen/Embargos unterliegen.

3. Liefertermine, Lieferverzug und Rechtsfolgen

3.1
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die Lieferzeit läuft vom Datum der Bestellung an. Bei Abrufaufträgen ist die Bestimmung der einzelnen Liefertermine und der Abruftermine für Teillieferungen uns vorbehalten, soweit keine Abnahmefristen vereinbart sind.

3.2
Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.3
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördlichen Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Vertragspflichten.

3.4
Wenn die vereinbarten Termine zur Lieferung/Leistung aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Lieferung/Leistung berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist unsere Bestellung als Fixkauf bezeichnet, d.h. ist bedungen, dass die Leistung oder Lieferung genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist zu bewirken ist, entfällt das Erfordernis einer Nachfristsetzung zur Lieferung/Leistung: Wir sind dann schon bei Nichteinhaltung des fix vereinbarten Termins zur Lieferung/Leistung berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurück zu treten oder, falls der Lieferant in Verzug ist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und.

3.5
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache geht - auch beim Versendungskauf, d.h. wenn der Verkäufer auf unser Verlangen die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet - erst mit Abnahme der Sache auf uns über, es sei denn, wir befänden uns im Annahmeverzug.

4. vertragsgemäße Beschaffenheit, Gewährleistung

4.1
Die Parteien legen zugrunde, dass die vom Lieferanten zu liefernden Gegenstände, Materialien und Stoffe - auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde - den jeweils gültigen, einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien sowie zusätzlich den vereinbarten Spezifikationen, den von uns angegebenen Daten und Qualitätsstandards zu entsprechen hat.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten und eine eventuelle ausdrückliche Garantieverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant/Auftragnehmer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies uns unverzüglich mitzuteilen.


4.2
Wir sind berechtigt, Proben von Lieferungen zu entnehmen und diese selbst oder durch sachverständige Dritte auf ihre Ordnungsmäßigkeit untersuchen zu lassen. Werden Mängel an den gelieferten Sachen festgestellt oder festgestellt, dass die Lieferung nicht ordnungsgemäß ist, so hat der Lieferant die Kosten der Untersuchung zu tragen bzw. uns zu ersetzen, soweit die Kosten der Untersuchung nicht ausser Verhältnis zum Wert der gelieferten Sache stehen.

4.3
Offene Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald wir sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt haben, dem Lieferanten schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung und Entdeckung anzeigen. Bei einer Untersuchung gem. Ziffer 4.3 Satz 1, 1. Alt. durch einen Sachverständigen festgestellte Mängel, gelten als versteckte Mängel, wenn sie nicht nicht schon auch ohne eine sachverständige Untersuchung offenkundig erkennbar waren. In Abweichung von § 377 Absatz 3 HGB wird uns eine Frist von bis zu 14 Tagen nach Lieferung und Entdeckung der offenen Mängel zur Abgabe der Rüge gegenüber dem Lieferanten eingeräumt, wobei die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rügeanzeige genügt.

4.4
Hinsichtlich der Gewährleistung gelten - soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist - die gesetzlichen Regelungen.

4.5
Die Gewährleistungsfrist und im Falle der Vereinbarung einer Garantie die Garantiezeit beträgt drei Jahre, sofern uns gesetzlich oder individualvertraglich keine längeren Gewährleistungs-/Garantiefristen eingeräumt sind. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungs-/Garantie- und Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren soweit uns nicht gesetzlich oder individualvertraglich eine längere Verjährungsfrist eingeräumt ist.

4.6
Bei Nacherfüllung haftet der Lieferant für den Ersatzgegenstand im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Gegenstand. Für im Wege der Nachbesserung bzw. Nachlieferung durch den Lieferanten im Rahmen der Gewährleistung innerhalb der Verjährungsfrist unserer Gewährleistungs-/Garantieansprüche beginnt die Verjährungsfrist neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn nicht aus Sicht des Käufers der Lieferant erkennbar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits die Nachbesserung oder Nachlieferung vornimmt.

4.7
Für unsere Rückgriffansprüche wegen mangelbehafteter Ware nach §§ 478, 479 BGB gilt die gesetzliche Regelung.

4.8
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Tätigkeit des Lieferanten zurückzuführen und von ihm zu vertreten sind, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, und zwar insoweit, als er durch die von ihm gelieferten Produkte oder Tätigkeiten bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen vorsorglichen Rückrufaktion im Falle von Ziffer 4.8 Satz 1. Der Lieferant wird die Liefergegenstände - wenn möglich - so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat - soweit er auch der Produzent des gelieferten Gegenstands ist -  eine nach Art und Umfang geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachweisen und mit uns - wenn wir dies für erforderlich halten - eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung schließen und sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen - soweit dies im Verhältnis zwischen Auftragsvolumen einerseits und jeweils den Kosten und Aufwand der Qualitätssicherung, des Qualitätssicherungsnachweise bzw. der Versicherung der Risiken aus der Produkthaftung nicht unverhältnismäßig ist.

4.9
Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für die geringfügigsten Änderungen und auch dann, wenn die von uns im Einzelnen vorgeschriebenen Spezifikationen, Abmessungen, Herstellungsverfahren u.s.w. ansonsten unverändert bleiben. Solche Abweichungen sind erst nach unserer vorher eingeholten entsprechenden und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns oder Dritten dadurch entstehenden Kosten aufzukommen, z.B. wegen notwendiger Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzlichen Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen u.s.w.

5. Beigestellte Ware und überlassene Unterlagen/Zeichnungen/Muster etc., Schutzrechte von uns

5.1
Der Auftragnehmer haftet uns für den Verlust oder die Beschädigung von uns zur Auftragsausführung dem Auftragsnehmer beigestellter Waren. Von einer rechtlichen und tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir vom Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.

5.2
Die von uns dem Auftragnehmer zur Auftragsausführung beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung der von uns dem Auftragnehmer zur Auftragsausführung beigestellten Stoffe oder Teile  hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Das Gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.

5.3
Modelle, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie vertrauliche Angaben und Zeichnungen von uns, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder von uns bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden und dürfen ansonsten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftragnehmer von uns überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie alle sonstigen Schutzrechte vor. Diese Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sollte im Rahmen einer Vertragsverhandlung dem potentiellen Lieferanten / Auftragsnehmer von uns derartige Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sein ohne dass es letztlich zu einem Vertragsabschluss gekommen ist oder sollte der Auftrag erledigt sein, sind uns die von uns überlassenen Unterlagen, Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Muster etc. unverzüglich zurück zu geben und auf unser Verlangen uns zurück zu übersenden. Wurden die Unterlagen/Pläne/Zeichnungen/Muster etc. auf Bitten des potentiellen Lieferanten ihm von uns auf seine Bitte hin zur Erleichterung der Angebotserstellung bzw. Prüfung, ob der Auftrag von ihm ausgeführt werden könne, überlassen, so hat derjenige, dem unsere Unterlagen in solcher Weise überlassen wurden, die Kosten einer verlangten Rücksendung zu tragen; ansonsten übernehmen wir die Kosten der Rücksendung, wenn wir diese verlangt haben, nicht jedoch für unverlangt zurückgesandte Unterlagen.


6.Preise, Versand, Verpackung

6.1
Es gilt der schriftlich vereinbarte Preis. Enthält unsere Bestellung keine Preisangabe, so gilt der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebene Preis erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung gegenüber dem Lieferanten als vereinbart. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

6.2
Die Preise verstehen sich als Festpreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, jedoch inklusive Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Versicherung. Die Preise gelten frei Empfangswerk.

6.3
Die zu liefernden Waren sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unserer Anweisung mit besonderer Verpackung zu versehen. Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eventuell mitgeliefertes Verpackungsmaterial auf seine Kosten zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.

6.4
Jeder Sendung des Lieferanten ist ein Lieferschein beizufügen. Im gesamten unseren Auftrag betreffenden Schriftwechsel sowie den Versandpapieren ist unsere Bestell- und Artikelnummer anzugeben. Durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften bzw. vorstehender Vorgabe in Satz entstehende Kosten bzw. Mehrkosten fallen dem Lieferanten zur Last.

6.5
Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren rechtzeitig zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die dem Besteller durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.


7. Rechnungserteilung und Zahlung

7.1
Rechnungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse der Rechnungserstellung vom Lieferanten getrennt von der Lieferung einzureichen. In der Rechnung ist entsprechend der Regelung in Abschnitt 6.4 Satz 2 dieser Einkaufsbedingungen unsere Bestell- und Artikelnummer anzugeben. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang bei uns. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst als zum Zeitpunkt des Eingangs der der Richtigstellung bei uns als eingegangen.

7.2.
Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserer Wahl bis zum 25. des folgenden Monats nach Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto vom Brutto-Rechnungswert oder innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang ohne Abzug, wobei uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung, vorbehalten bleiben. 

7.3
Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen, die einer anderen Gesellschaft der EKT-Gruppe gegen den Lieferanten zustehen bzw. an uns abgetreten worden sind; wird sind insbesondere zur Aufrechnung auch berechtigt, wenn die Forderung streitig ist bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.

7.4
Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.

7.5
Bei Rechnungen nach Gewicht ist - soweit Abweichungen von den Gewichtangaben des Lieferanten bestehen sollten - das von uns mittels ordnungemäßer Wage festgestellte Gewicht maßgebend.

8. Schutzrechte Dritter

8.1
Der Lieferant garantiert uns, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind uns insbesondere durch die Lieferung bzw. Leistung und/oder Benutzung der Liefergegenstände Patent-, Urheber- oder Eigentumsrechte und andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2
Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung durch uns auch alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

8.3
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung des Dritten zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken, wenn entgegen Ziffer 8.1 doch Schutzrechte Dritter an den Lieferungen oder Leistungen bestehen.


9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Forderungsabtretungen
Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten/Auftragnehmer. Für Vorausabtretungen von Forderungen des Lieferanten uns gegenüber an Vorlieferanten des Lieferanten im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts vom Vorlieferanten des Lieferanten wird hiermit die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung durch uns gegenüber demjenigen, an den der Lieferant die Forderung gegenüber uns abgetreten hat, auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen gegen den Lieferanten zulässig ist.


9.2 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine eventuellen Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

9.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten/Auftragnehmers
Dem Lieferanten/Auftragnehmer steht das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung uns gegenüber auch nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.4 Erfüllungsortvereinbarung 
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten unser Geschäftssitz.

9.4 Gerichtsstandvereinbarung
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

9.5 Rechtswahlvereinbarung
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten / Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem hiermit vorsorglich beidseits gewählten und vereinbarten Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.6 Vertragssprache
Allein verbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch auch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind; das Vertragsexemplar in Deutsch ist in diesem Falle alleine maßgeblich.

9.7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der in diesen Einkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll nach Möglichkeit durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten ansonsten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.

Sie verwenden einen nicht unterstützten Browser

Sie verwenden den Internet Explorer, um unsere Website optimal genießen zu können, besuchen Sie diese bitte mit einem aktuellen Webbrowser:

Microsoft Edge

Mozilla Firefox

Google Chrome